Was ist der SEB-KT?

Zurzeit werden in Wiesbaden rund 4.300 Kinder in 45 städtischen Kindertagesstätten (KTs) betreut.

Diese Kinder und deren Eltern haben die Möglichkeit, Ihre Interessen durch Elternbeiräte vertreten zu lassen.

Von diesen Elternbeiräten treffen sich im Stadtelternbeirat (SEB) der städtischen Kindertagesstätten (KT) je 2 Vertreter*innen jeder KT.

In regelmäßig stattfindenden Sitzungen werden Themen besprochen, die alle Kinder und Eltern in den KTs betreffen. Es werden Informationen über pädagogische Inhalte und aktuelle Veränderungen auf lokalpolitischer Ebene ausgetauscht. Nebenbei lernen die Elternbeiräte die unterschiedlichen Einrichtungen kennen, da sich der SEB-KT in wechselnden KTs trifft.

Was macht der SEB-KT?

Die Basis für diese Elternmitwirkung wurde mit der Gründung des SEB-KT durch die Stadtverordnetenversammlung am 23. September 1982 geschaffen und durch die Leitlinien zur Elternmitwirkung von 1998 ergänzt. Rechte und Pflichten der Eltern und einzelnen Gremien sind hier und in der Satzung der Kindertagesstätten festgehalten.

Im Laufe der Zeit hat sich die Arbeit immer weiterentwickelt.
Mussten sich früher die Eltern überhaupt Gehör verschaffen, so sind sie durch den SEB-KT heute bei allen Ansprechpartner/innen als wichtige und ernst zu nehmende Diskussionspartner etabliert und zunehmend an Arbeitskreisen und übergeordneten Gremien beteiligt.

Als Ansprechpartner/innen sehen wir:

  • die Parteivorsitzenden und Vertreter/innen aller Parteien
  • die Sozialdezernentin
  • die Vertreter des Amtes für Soziale Arbeit, Abteilung Kindertagesstätten
  • die Leiter/innen der städtischen KTs
  • die Erzieher/innen der städtischen KTs
  • die Fachreferent/innen der pädagogischen Bausteine

Der Blick über den Tellerrand wird in den Zeiten der Bildungsdiskussion und Finanzknappheit immer wichtiger. So könnte sich in der Zukunft dieser Kreis auch um Vertreter/innen anderer Träger von Betreuungseinrichtungen (Kirchen, Initiativen, Tagesmütter) und Grundschulen erweitern.

Der SEB-KT Vorstand

Jens Otto

Jens Otto

Vorsitz


  • KT: Rosel u. Josef Stock
  • Beruf: IT Berater
  • Vater von zwei Töchtern

 

Conny Leithoff

Conny Leithoff

Stellvertretung


  • KT: Kellerstraße
  • Beruf: Erzieherin
Björn Mikolajewski

Björn Mikolajewski

Stellvertretung


  • KT: Krautgärten

 

Timo Rasch

Timo Rasch

Schriftführung


  • KT: Luxemburgplatz
  • Beruf: Fahrdienstleiter
  • Vater von einer Tochter
    und einem Sohn 
Marc Binzenhöfer

Marc Binzenhöfer

Kassenwart


  • KT: Klarenthal

 

Leitlinien zur Elternmitwirkung in Kindertagesstätten

Die hier vorgelegten Leitlinien regeln im Sinne einer Geschäftsordnung die Zusammenarbeit der in den Kindertagesstätten tätigen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und ergänzen die Richtlinien zur Errichtung eines Stadtelternbeirates (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung – vom 23.09.82 – Nr. 403 -), die Grundsätze zur Errichtung von Elternbeiräten (Beschluss der Stadtverordnetenversammlung – 07.10.70 – Nr. 452) und die Wahlordnung.

Im § 22 Kinder- und Jugendhilfegesetz, ff. Abs. 3, heißt es, dass die in der Einrichtung (KT) tätigen MitarbeiterInnen „zum Wohl der Kinder zusammenarbeiten“ sollen, und dass „die Erziehungsberechtigten an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu beteiligen sind“.

Im Rahmen der Grundkonzeption für die Arbeit in den Kindertagesstätten (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte sowie Kindergemeinschaftsgruppen), der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden erfolgt eine weitgehende Mitwirkung der Eltern. Elternmitwirkung soll die Zusammenarbeit zwischen Träger, Kinder­tagesstätte und Eltern sowie der Kommunikation der Eltern untereinander fördern. Sie soll die Stellung der Eltern in der Kindertagesstätte im Interesse der Kinder stärken, aber auch die Akzeptanz der erzieherischen Kompetenz der Fachkräfte fördern. Elternmitwirkung, auf der Grundlage von Transparenz und Kommunikation, gewährt Informations- und Anhörungsrechte und bezieht die Eltern umfassend in die Meinungsbildung mit ein. Es ist erwünscht, dass die Erziehungsberechtigten eng mit der Kindertagesstätte zusammenarbeiten, Anregungen und Kritik einbringen und bereit sind Verantwortung zu übernehmen.Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist Voraussetzung hierfür.

Letztendlich liegt die Verantwortung für den Betrieb der Einrichtung, insbesondere in Bezug auf das Hausrecht, Personalangelegenheiten, Finanz- und Sachmittelausstattung und den pädagogischen Grundsätzen, beim Träger.

Die hier vorgelegte Fassung ist zwischen den Eltern und den MitarbeiterInnen des Amtes für Soziale Arbeit besprochen, diskutiert und verabschiedet worden.

Wiesbaden, Januar 1998
Hauff (Stadtelternbeirat)
Völkel (Amtsleiter)

Die Gremien der Elternmitwirkung

  1. Elternversammlung
  2. Gruppenelternversammlung
  3. Elternbeirat
  4. Stadtelternbeirat

Diese Gremien werden nach den von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Grundsätzen errichtet.
Die Mitglieder der Gremien werden für ein Jahr gewählt.
In einem Gremium der Kindertagesstätte können Eltern nur so lange tätig sein, wie ihr Kind die Kindertagesstätte besucht.

1. Elternversammlung

Die Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Die Leitung der Kindertagesstätte soll ein­mal im Jahr, nach Beginn des Kindergartenjahres, eine Elternversammlung [1] einberufen.

Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies die Mehrheit der ElternbeiratsmitgliederInnen, ein Drittel der Eltern oder die Leitung fordert. Nur eine Vollversammlung ermöglicht ein Kennenlernen aller im Haus und vereinfacht die Darstellung des Profils der Kindertagesstätte und die aktuelle Situation.

[1] Gegebenenfalls mit der Elternbeiratswahl durchzuführen

2. Gruppenelternversammlung

Die Gruppenelternversammlung besteht aus den Erziehungsberechtigten einer Gruppe der Einrichtung. Diese wählt bis zum 15.10. des Jahres mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von einem Jahr eine/n ElternsprecherIn und eine/n VertreterIn. Die Elternbeiratswahl kann auch in der Elternver­sammlung durchgeführt werden. Eltern, die gleichzeitig als ErzieherIn in der Einrichtung tätig sind, sind zwar stimmberechtigt, können aber nicht gewählt werden. Die Amtszeit dauert bis zur Wahl eines Nachfolgers/einer NachfolgerIn.

Gruppenelternversammlungen sind der Ausgangspunkt der Meinungs­bildung der Eltern und bilden die Grundlage ihrer Beteiligung am Geschehen in der Kindertagesstätte. Die Gruppenelternversammlungen dienen vor allem der gegenseitigen Information und Gesprächen über die Situation der Kinder in der Gruppe und in der Kindertagesstätte. Dazu gehören auch die Inhalte und Bedingungen der pädagogischen Arbeit. Außerdem sollten Erwartungen der Eltern an die Kindertagesstätte und der ErzieherInnen an die Eltern und Kinder formuliert und diskutiert werden.

Eine Gruppenelternversammlung ist einzuberufen, wenn der/die GruppenerzieherIn, ein Drittel der Eltern oder die Leitung dies wünschen. An der Gruppenelternversammlung nimmt die/der ErzieherIn und ggfs. die Leitung teil. Zur Gruppenelternversammlung können, nach Information und Absprache mit der Leitung, weitere Personen eingeladen werden.

Die/der ElternsprecherIn hat insbesondere auch die Aufgabe, im Gespräch mit den ErzieherInnen und der Leitung der Kindertagesstätte über Inhalt und Gestaltung der praktischen Arbeit in der Gruppe mitzuwirken. ElternsprecherIn und GruppenerzieherIn sollten Themen der Gruppen­elternversammlung gemeinsam erörtern und diese ggf. zusammen vorbereiten und durchführen.

3. Elternbeirat

Die gewählten ElternsprecherInnen einer Kindertagesstätte bilden den Elternbeirat. Der Elternbeirat wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Elternbeirat wird, wenn dies nicht am Wahltag möglich ist, bis spätestens 14 Tage nach seiner Wahl von der Kindertagesstättenleitung zu seiner konstituierenden Sitzung einberufen. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n und eine/n StellvertreterIn, und bestimmt den Modus der Protokollführung. Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie. Die Sitzungen finden nach Bedarf in einem Rhythmus von ca. sechs Wochen statt, oder wenn die Leitung der Kindertagesstätte, ein Fünftel der Eltern oder ein Mitglied des Elternbeirates dies schriftlich wünschen. Die Einladungen für ordentliche Sitzungen erfolgen schriftlich, spätestens eine Woche vor dem Termin, unter Angabe der Tagesordnungspunkte, und werden sowohl den Mitgliedern und der Leitung ausgehändigt, als auch für die Eltern schriftlich ausgehängt. Mitglieder, Eltern, Leitung und Träger können Beratungspunkte zur Tagesordnung vorschlagen.
Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist bei erneuter Ladung gegeben. Beschlüsse des Elternbeirates werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. An den Sitzungen des Elternbeirates nimmt die Leitung der Kindertages­stätte teil. ErzieherInnen können teilnehmen. Der/die Vorsitzende kann, nach Absprache mit der Kindertagesstättenleitung, weitere Personen einladen.
Über das Ergebnis der Sitzungen des Elternbeirates ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der SchriftführerIn zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung davon erhalten die Mitglieder des Elternbeirates sowie die Leitung der Kindertagesstätte. Die Eltern sind durch einen Aushang und/oder bei der nächsten Gruppenelternversammlung über die behandelten Punkte und über das Ergebnis der Erörterungen und Abstimmungen zu unterrichten. Der Elternbeirat hat ein Mitspracherecht im Rahmen der jeweils geltenden Satzung, sowie auf der Grundlage der Grundkonzeption des Trägers. Er hat das Recht, vom Träger Auskunft über alle wichtigen, die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten zu verlangen und sich dazu zu äußern. Er vertritt die Eltern gegenüber der Leitung und dem Träger. Der Elternbeirat unterliegt der Pflicht zur Verschwiegenheit.

Der Elternbeirat wirkt insbesondere mit und unterstützt die Arbeit der Kindertagesstätte

  • bei der Planung und Durchführung von Festen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen mit Kindern
  • bei der Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Kindertagesstätte

Der Elternbeirat ist anzuhören und wirkt ggf. mit

  • bei der Realisierung von größeren Anschaffungen und der Umsetzung von gemeinsamen Aktionen (z.B. Außengeländegestaltung)
  • bei der Festlegung der täglichen Öffnungszeiten und der Schließung der Kindertagesstätten.

Der Elternbeirat hat das Recht, über Thema und Ergebnis der Konzeptionstage informiert zu werden. Darüber hinaus soll der Elternbeirat die Eltern in geeigneter Weise über alle An­gelegenheiten der Kindertagesstätte informieren und insbesondere die Kontakte und Kommunikation der Eltern untereinander fördern. Der Elternbeirat kann mit den Elternbeiräten anderer Kindertagesstätten des Stadtteils und mit dem zuständigen Ortsbeirat zusammenarbeiten. Form und Inhalt müssen mit der Kindertagesstättenleitung abgestimmt werden.

4. Stadtelternbeirat (SEB)

Der Elternbeirat jeder Kindertagesstätte delegiert aus seiner Mitte ein Mit­glied für ein Jahr in den Stadtelternbeirat (SEB). Ein SEB-Vertreter soll für 1 Jahr bestimmt werden. Die Amtszeit besteht bis zur Wahl einer/s Nachfol­ger:in. Der SEB wird bis spätestens 15. November vom Amt für Soziale Arbeit, Abteilung Kindertagesstätten, in Kooperation mit der/dem amtierenden Vorsitzende(n) zu seiner konstituierenden Sitzung einberufen.

Der SEB wählt aus seiner Mitte einen Vorstand bestehend aus einer/m Vorsitzenden, einer/m Stellvertreter:in, sowie einer/m Kassierer:in.

Die Protokollführung übernimmt die jeweils einladende Kindertagesstätte. Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Stadtelternbeirates vor, lädt zu den Sitzungen ein und versendet die Protokolle an alle MitgliederInnen und den Träger. Der Vorstand vertritt den SEB nach außen und gegenüber dem Träger, im Rahmen des Verschwiegenheitsgebotes. Der SEB ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, die Mehrheit des Vorstandes oder der Träger dies verlangt, mindestens jedoch fünfmal im Jahr. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung. Elternbeiräte und Träger können Themen für die Tagesordnung vorschlagen. An den Sitzungen nehmen VertreterInnen des Trägers teil. Der Vorstand kann weitere Personen einladen. Der SEB ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist bei erneuter Ladung gegeben. Beschlüsse des Elternbeirates werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Der SEB hat ein Mitspracherecht im Rahmen der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen über die Grundsatzfragen für die Arbeit in den Kindertagesstätten. Er vertritt die Eltern aller Kindertagesstätten gegenüber dem Träger. Er hat das Recht, vom Träger Auskunft über alle die Kindertagesstätten betreffenden Fragen zu verlangen und sich dazu zu äußern. Der Magistrat beteiligt sich an den Aufwendungen, die dem SEB bei der Wahrnehmung seiner Arbeiten entstehen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.